28 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum AHVG (mit Wirkung ab 1. Januar 1973: AHVV) bzw. das ihr unterlegte mathematische Modell, wonach sich der Zuschlag einer Beitragsklasse nach der Formel "Vermögen x prozentualer Abzug (80 % bis 0 %) x 3 % Zinsfuss x Beitragssatz" berechnet habe, bestanden. (Unter Berücksichtigung der Geldentwertung) höhere Beiträge verglichen mit den früheren Fassungen von Art. 28 Abs. 1 AHVV allein bedeuteten daher nicht, dass die nunmehr geltende Verordnungsregelung gesetzes- oder verfassungswidrig wäre. Andernorts hielt das Bundesgericht weiter fest, soweit Art.