10 AHVG erkannt, dass der Gesetzgeber keiner bestimmten Berechnungsweise den Vorzug habe geben wollen. Es habe somit – in den Schranken des Gesetzes (Bemessung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. Abstufung der Beiträge "nach den sozialen Verhältnissen") – keine irgendwie geartete Bindung des Verordnungsgebers an die erste Regelung in Art. 28 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum AHVG (mit Wirkung ab 1. Januar 1973: AHVV) bzw. das ihr unterlegte mathematische Modell, wonach sich der Zuschlag einer Beitragsklasse nach der Formel "Vermögen x prozentualer Abzug (80 % bis 0 %) x 3 % Zinsfuss x Beitragssatz" berechnet habe, bestanden.