Zur Rüge, der Zuschlag von Fr. 126.– in der Beitragsbemessungsskala nach Art. 28 Abs. 1 AHVV berechne sich nach der Formel "50'000 x 3 % Zinsfuss x 8,4 % Beitragssatz" und für die den Abgabetarif (mit-)bestimmende Zinsfussannahme von 3 % bestehe keine gesetzliche Grundlage, hielt das Bundesgericht fest, es habe in BGE 143 V 254 E. 6.3.1 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte von Art. 10 AHVG erkannt, dass der Gesetzgeber keiner bestimmten Berechnungsweise den Vorzug habe geben wollen.