Nichterwerbstätige" handle es sich um eine Konkretisierung der Verordnungsbestimmung (Art. 28 Abs. 1 AHVV) und der darin enthaltenen Bemessungsskala, welche gemäss BGE 143 V 254 vor Gesetz und Verfassung Stand halte. Dies gelte auch, soweit im Rahmen der Änderung von Art.