28 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum AHVG bzw. des ihr unterlegten mathematischen Modells mit der Folge, dass allenfalls höhere Beiträge zu entrichten seien, nicht, dass die nunmehr geltende Verordnungsregelung gesetzes- oder verfassungswidrig wäre. Abschliessend merkte das Bundesgericht an, die übrigen Vorbringen betreffend die geltend gemachte Verletzung der Orientierungspflicht durch das kantonale Verwaltungsgericht und "zur mögliche[n] Folge, falls eine Norm für ungültig erklärt würde", würden keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun vermögen. Dementsprechend ging das Bundesgericht darauf nicht weiter ein.