Das Bundesgericht merkte an, es habe dem klaren Willen des Gesetzgebers entsprochen, dass mit der Änderung von Art. 10 Abs. 1 AHVG gemäss Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 sozial sehr gut gestellte Nichterwerbstätige gegenüber heute etwas stärker belastet würden, womit der Solidaritätsgedanke wieder besser zum Tragen komme. Wie das Bundesgericht sodann in BGE 143 V 254 E. 6.2–3 dargelegt habe, bedeute die Änderung der ursprünglichen Beitragsbemessung gemäss Art.