Wie der Mindest- und damit der Höchstbetrag in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG seien auch der Zuschlag und die Schwellenwerte periodisch an die Geldentwertung bzw. Frankenkaufkraft anzupassen. Die fehlende Anpassung der Bemessungsgrundlagen an die Inflation stelle eine "Verleugnung" eines wirtschaftlichen Faktums dar, was gegen die Finanzwissenschaft und damit gegen Art. 7 BV (richtig wohl: Art. 27 BV [Wirtschaftsfreiheit]) verstosse. Das Bundesgericht merkte an, es habe dem klaren Willen des Gesetzgebers entsprochen, dass mit der Änderung von Art. 10 Abs. 1