wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer rüge, die "Zeichnung" in Art. 28 Abs. 1 AHVV sei keine normative Grafik, sondern ein grafisches Schema. Dabei handle es sich nicht um einen Rechtssatz, da sich darin kein einziges Element einer sprachlichen Realisierung einer Gesetzesnorm finde. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Vorbringen ins Leere zielten, soweit damit gesagt werden solle, Art. 28 Abs. 1 AHVV lasse nicht für jedes Vermögen und Renteneinkommen eindeutig und nachvollziehbar die Berechnung der geschuldeten Nichterwerbstätigenbeiträge zu. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, das "grafische Schema" in Art.