Weiter führte das Bundesgericht aus, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG erfüllten die Mindestanforderungen an eine Delegationsnorm nicht, brauche nicht eingegangen werden. Nach Art. 190 BV seien Bundesgesetze (und Völkerrecht) für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Selbst wenn Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG verfassungswidrig wären, seien sie dennoch anwendbar. An anderer Stelle Urteil S 2019 134 8