5.2 Im ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid BGer 9C_618/2018 vom 26. November 2018 verwies das Bundesgericht zunächst auf das soeben zitierte Urteil BGer 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017 und merkte an, darin sei entschieden worden, dass die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger auf der Grundlage des Vermögens nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 AHVG vor Gesetz und Verfassung Stand halte. Weiter führte das Bundesgericht aus, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG erfüllten die Mindestanforderungen an eine Delegationsnorm nicht, brauche nicht eingegangen werden.