Die Besteuerung bzw. Verabgabung von Vermögen sei erst dann konfiskatorisch, wenn die Erträgnisse auf Dauer nicht ausreichten, um die Steuerlast zu decken, wobei ausserordentliche Umstände ausser Acht zu lassen wären. In casu hielt das Bundesgericht fest, die Frage nach einer allfälligen Verletzung der Eigentumsgarantie könne offen gelassen werden, zumal der Betroffene nicht geltend mache, dass seine Vermögenserträge geringer seien als die Nichterwerbstätigenbeiträge bzw. dass er Vermögensanlagen auflösen, gar unbewegliches Vermögen veräussern müsse, um die Beiträge zu bezahlen.