Der Kernbereich der Garantie umfasse die Wahrung des Vermögens in seiner Substanz und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen. Die Besteuerung bzw. Verabgabung von Vermögen sei erst dann konfiskatorisch, wenn die Erträgnisse auf Dauer nicht ausreichten, um die Steuerlast zu decken, wobei ausserordentliche Umstände ausser Acht zu lassen wären.