Entsprechend müsse auch nicht der Frage nachgegangen werden, wieso die nach Ansicht des Betroffenen immer steiler gewordene Progression der Beiträge für Nichterwerbstätige bei den Erwerbstätigenbeiträgen keine Entsprechung habe. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie hielt das Bundesgericht zum Schluss fest, die Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV bezwecke den Schutz vor konfiskatorischer Besteuerung bzw. Verabgabung. Der Kernbereich der Garantie umfasse die Wahrung des Vermögens in seiner Substanz und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen.