10 Abs. 1 Satz 4 AHVG, sodass das Bundesgericht wie auch die kantonalen Versicherungsgerichte daran gebunden seien. Andernorts führte das Bundesgericht aus, da es bei den Nichterwerbstätigen einerseits und den selbständig oder unselbständig Erwerbstätigen andererseits um ein gänzlich verschiedenes Beitragssubstrat gehe, könne weder von Ungleichbehandlung noch von Diskriminierung gesprochen werden. Entsprechend müsse auch nicht der Frage nachgegangen werden, wieso die nach Ansicht des Betroffenen immer steiler gewordene Progression der Beiträge für Nichterwerbstätige bei den Erwerbstätigenbeiträgen keine Entsprechung habe.