Erwerbstätigen, die aufgrund eines nicht erreichten Grenzbetrages als Nichterwerbstätige behandelt würden" wurde bemerkt, in der Behandlung der nicht dauernd voll Erwerbstätigen, bei denen die Höhe des Einkommens darüber entscheide, ob sie als Nichterwerbstätige gelten würden, liege zwar ein zufälliges Element und es bestehe die Möglichkeit der Beitragsumgehung. Allerdings ergebe sich dies direkt aus dem Gesetz, aus Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG, sodass das Bundesgericht wie auch die kantonalen Versicherungsgerichte daran gebunden seien.