Als einzige Vorgabe habe er den Verordnungsgeber angewiesen, die Bemessung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. die Abstufung nach den sozialen Verhältnissen vorzunehmen. Entsprechend könne der Vorwurf, so das Bundesgericht weiter, der Verordnungsgeber sei (bis heute) an das bundesrätliche Modell von 1947 gehalten und hätte im Rahmen der Verordnungs- und Skalenrevisionen nicht davon abweichen dürfen, nicht gehört werden. Zum Thema "Gleichbehandlung der Erwerbstätigen und der Nichterwerbstätigen" bzw. zum Thema "Behandlung der Urteil S 2019 134 7