Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 10 AHVG, so das Bundesgericht andernorts weiter, ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Berechnungsweise bzw. ein bestimmtes mathematisches Modell zumindest in den Grundzügen habe vorgeben wollen. Hätte er dies gewollt, hätte er es im Gesetzestext festsetzen können. Als einzige Vorgabe habe er den Verordnungsgeber angewiesen, die Bemessung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. die Abstufung nach den sozialen Verhältnissen vorzunehmen.