Sodann hielt es weiter fest, Art. 10 Abs. 1 AHVG umschreibe den Begriff der sozialen Verhältnisse nicht näher. Ausser Frage stehe aber, dass sich mit steigendem Vermögen auch die Beiträge erhöhen sollten. Soweit das Gesetz den Mindest- und den Höchstbetrag festlege, sei dies für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend. Innerhalb dieser Eckwerte komme dem Bundesrat aufgrund der in Art. 10 Abs. 3 AHVG eingeräumten Kompetenz zur Regelung der Bemessung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Aus der Entstehungsgeschichte von Art.