5. In der Hauptsache verlangt der Beschwerdeführer eine vorfrageweise Prüfung, ob Art. 28 AHVV gesetzes- und verfassungsmässig sei. Er führt im Wesentlichen an, dass nichterwerbstätige Versicherte mit Sparkapital aufgrund der Vorschrift in Art. 28 Abs. 1 AHVV "mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen" gegenüber nichterwerbstätigen Versicherten mit Renteneinkommen diskriminiert würden, weil bei letzteren ein Abzug von 40 % gewährt würde, wogegen bei ersteren nicht. Nichterwerbstätige mit Sparkapital müssten so einen um 197 % höheren Jahresbeitrag für ein betraglich exakt gleiches jährliches Einkommen bezahlen als Nichterwerbstätige mit Renteneinkommen.