4. Der Beschwerdeführer will in seiner nachbearbeiteten Eingabe vom 28. Oktober 2019 zahlreiche Begriffe und Sachverhalte seiner Ansicht entsprechend klarstellen (act. 11 S. 4–10). Hierauf ist nicht näher einzugehen, hat sich doch das Bundesgericht teilweise bereits damit auseinandergesetzt. Ferner sind seine Klarstellungen nicht von Relevanz. Urteil S 2019 134 6 Damit zeigt er indessen erneut seine Uneinsichtigkeit hinsichtlich schon gerichtlich festgelegter Sachverhalte.