Auch wenn der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid erst am letzten Tag der Abholfrist, namentlich am 16. September 2019 (Bf-act. 1), auf der Poststelle abgeholt hat, ändert dies nichts daran, dass im Zeitpunkt des Eingangs seiner ergänzenden Einsprache bei der Ausgleichskasse am 9. September 2019 (act. 1) das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen war. Die Ausgleichskasse war demnach weder verpflichtet noch berechtigt, dieses Schreiben zu berücksichtigen. 3.3 Insgesamt ist auf die Rüge der Rechtsverweigerung nicht einzutreten.