3.2 Vorliegend kann von einer Rechtsverweigerung keine Rede sein. Die Ausgleichskasse hat ihren Einspracheentscheid am 6. September 2019 erlassen (AKact. 17), mithin kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vorgenommen. Auch wenn der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid erst am letzten Tag der Abholfrist, namentlich am 16. September 2019 (Bf-act. 1), auf der Poststelle abgeholt hat, ändert dies nichts daran, dass im Zeitpunkt des Eingangs seiner ergänzenden Einsprache bei der Ausgleichskasse am 9. September 2019 (act. 1) das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen war.