3.1 Nach Lehre und Praxis wird von Rechtsverweigerung gesprochen, wenn ein Versicherer trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt, von Rechtsverzögerung, wenn das Verfahren nicht innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird. Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde stellen nicht die materiellen Rechte und Pflichten dar, sondern einzig die Frage der Verweigerung oder Verzögerung des Verfahrens bzw. des Verfahrensabschlusses an sich.