2.2 Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG hat der Bundesrat in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge erlassen. Gemäss Art. 28 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 1). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2). Die in Abs. 1 von Art. 28 AHVV enthaltene Skala (in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung) sieht folgende Beiträge vor: