konnte dem Beschwerdeführer frühestens am 9. September 2019 zugestellt werden. Damit erweist sich dessen Eingabe an die AK vom 30. September 2019 bzw. die Beschwerdeergänzungen vom 16. und 28. Oktober 2019 unter Berücksichtigung von Art. 39 Abs. 2 ATSG als rechtzeitig. Der angefochtene Entscheid betrifft die Frage der Höhe der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden AHV-Beiträge für das Beitragsjahr 2019. Folglich gilt der Beschwerdeführer als in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die wenigen formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist.