1.2 Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen gestützt auf Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache, gegen den Einspracheentscheid nach Art. 52 Abs. 2 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Das Anfechtungsobjekt dieses Beschwerdeverfahrens, der Einspracheentscheid, datiert vom 6. September 2019 und Urteil S 2019 134 4