SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug. Überdies wohnt der Beschwerdeführer in B.________. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug unter beiden hier möglichen Titeln zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.