14 EMRK und Art. 8 Abs. 2 BV) diskriminiert würden (act. 10 und 11). Urteil S 2019 134 3 D. Die AK beantragte das Nichteintreten auf die Beschwerde und eine Auferlegung von Kosten sowie Parteientschädigung zufolge mutwilliger Prozessführung (act. 13). E. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 15 und 17). Auf die Begründungen wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: