C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Oktober resp. 28. Oktober 2019 beantragte A.________, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. September 2019 sei die Angelegenheit an die AK zurückzuweisen zur Reformation der Beitragsverfügung vom 27. März 2019 und Neufestsetzung der Beiträge in Höhe von Fr. 1'732.85. Ferner sei vorfrageweise im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle festzustellen, dass nichterwerbstätige Versicherte mit Sparkapital insoweit durch die Handlungsanweisung "mit 20 multipliziertes jährliches Einkommen" in Abs. 2 und der Kopfzeile des grafischen Schemas in Abs. 2 des Art. 28 AHVV konventions- und verfassungswidrig (Verstoss gegen Art. 14 EMRK und Art.