das Verwaltungsgericht Zug als nicht zuständig und verlangte, seine Eingaben seien an die AK zu retournieren mit der Anweisung, die vorgebrachten Rügen und Rechtsbegehren zu würdigen (AK-act. 5). In der Folge wies das Gericht A.________ darauf hin, dass das Einspracheverfahren abgeschlossen sei und eine Rückweisung, wie von ihm beantragt, ausser Betracht falle (act. 6).