B. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 leitete die AK die Eingaben von A.________ vom 8. September und 30. September 2019 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter (act. 1–3). Daraufhin forderte das Gericht den Versicherten mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 auf, seinen Beschwerdewillen kundzutun und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen sowie in gedrängter Form eine Begründung anzufügen (act. 4). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 erachtete A.________ das Verwaltungsgericht Zug als nicht zuständig und verlangte, seine Eingaben seien an die AK zu retournieren mit der Anweisung, die vorgebrachten Rügen und Rechtsbegehren zu würdigen (AK-act. 5).