___ mit, er habe die Verfügung vom 11. Februar 2019 nicht erhalten, sondern lediglich ein mit gleichem Datum beschriftetes Schreiben betreffend gebührenpflichtige Mahnung (AKact. 6). Daraufhin nahm die AK den Einspracheentscheid vom 12. März 2019 zurück und eröffnete A.________ nochmals die entsprechende Verfügung (AK-act. 7). Am 12. Mai 2019 erhob der Versicherte Einsprache gegen die am 27. März 2019 zugestellte Beitragsverfügung (AK-act. 10). Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2019 wies die AK die Einsprache ab (AK-act. 17).