{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-134_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_134_5725904a692227324825c1f1a293ecde42b12adba02e702be14bb3948f251bf8243e6ef1b542906131d126ef86f6373b8707e3b4a6f22b6984f59239436ab464?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde42b12adba02e702be14bb3948f251bf8243e6ef1b542906131d126ef86f6373b8707e3b4a6f22b6984f59239436ab464&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_134", "Checksum": "2562529f37f8b368d53991779254fb3d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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BGer 9C_360/2019 vom 20. August 2019; 9C_618/2018\nvom 26. November 2018; 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017). Nichtsdestotrotz hat der\nBeschwerdeführer auch die Beitragsverfügung für das Jahr 2019 angefochten und rügt\nerneut eine Verfassungswidrigkeit von Art. 28 Abs. 1 AHVV. Obschon in gleicher Sache\nbereits vom Bundesgericht klargestellt wurde, dass diese Norm verfassungs- und\ngesetzeskonform ist, erachtete es der Beschwerdeführer offensichtlich als notwendig, das\nGericht ein weiteres Mal mit der gleichen Rechtsfrage zu behelligen. Vor diesem\nHintergrund die Frage erneut aufzuwerfen, erweist sich im Lichte der obigen Darlegungen\nals klar mutwillig. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer eine angemessene\nSpruchgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.– aufzuerlegen.\n\n7.2\n7.2.1 Alsdann kann dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei\nvollumfänglichem Unterliegen auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden\n(Art. 61 lit. g ATSG).\n\n7.2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin ihrerseits eine Parteientschädigung beantragt, ist\nzunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. g ATSG den Anspruch auf die Beschwerde\nführende Person eingeschränkt. Damit wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner,\nd.h. dem Versicherungsträger, kein Parteientschädigungsanspruch zusteht. Nach der\nRechtsprechung gilt hiervon jedoch eine Ausnahme, wenn von der Kostenlosigkeit des\n\nUrteil S 2019 134\n13\n\nkantonalen Gerichtsverfahrens abgewichen werden kann, d.h. bei mutwilligem oder\nleichtsinnigem Verhalten. In diesem Fall kann der Versicherungsträger bei erheblichem\nAufwand eine Parteientschädigung beanspruchen. Eine solche Ausnahmesituation ist\nanzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich um eine\nkomplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung\neinen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet,\nwas der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der\npersönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein\nArbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit\nerheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und\ndem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V\n205 E. 4b).\n\nWas den vorliegenden Fall anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass es sich in\nAnbetracht der Tatsache, dass sich sowohl das Verwaltungsgericht als auch das\nBundesgericht bereits mehrfach zur Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der\nBeitragsbemessungsmethode geäussert haben, nicht um eine komplizierte Sache handelt.\nDer Arbeitsaufwand der AK hielt sich, insbesondere auch in Anbetracht der kurz\ngehaltenen Vernehmlassung vom 6. November 2019 (act. 13), ebenfalls in Grenzen, wie\nsie in ihrem Überweisungsschreiben vom 4. Oktober 2019 (act. 3) bereits selbst\neingestand. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer\nEntschädigung für Arbeitsaufwand und Umtriebe sind daher nicht gegeben, weshalb der\nAK keinen Anspruch auf entsprechenden Ersatz zusteht.\n\nUrteil S 2019 134\n14\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.–\nauferlegt.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung,\nRechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Ausgleichskasse Zug, an das\nBundesamt für Sozialversicherungen, Bern sowie, zum Vollzug von Ziffer 2 im\nDispositiv, an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 2. Dezember 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil S 2019 134\n"}