{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-134_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_134_5725904a692227324825c1f1a293ecde42b12adba02e702be14bb3948f251bf8243e6ef1b542906131d126ef86f6373b8707e3b4a6f22b6984f59239436ab464?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde42b12adba02e702be14bb3948f251bf8243e6ef1b542906131d126ef86f6373b8707e3b4a6f22b6984f59239436ab464&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_134", "Checksum": "2562529f37f8b368d53991779254fb3d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die Festsetzung der Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2016 bis 2018\nwurden indessen – wie die Ausgleichskasse zu Recht vorbringt – vom Verwaltungs- und\nBundesgericht stets geschützt und in keiner Weise beanstandet. Auch in der hier zu\nbeurteilenden Angelegenheit liegen keine sachlichen Gründe vor, von der Berechnung\ndurch die Verwaltung abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, es liege keine\nPräjudizierung vor, weil die streitige Handlungsanweisung \"mit 20 multipliziertes\nRenteneinkommen\" in der Kopfzeile des grafischen Schemas nie Streitpunkt gewesen sei.\nAllerdings dreht es sich weiterhin um die Rechtsfrage, ob Art. 28 Abs. 1 AHVV der\nVerfassung widerspricht. Der Versicherte setzt sich indessen mit den Erwägungen des\nBundesgerichts, weshalb besagte Norm eben gerade sowohl gesetzes- wie auch\nverfassungsmässig ist, nicht näher auseinander. Schranke resp. Leitplanke bildet einzig\ndie Bemessung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. die\nAbstufung der Beiträge nach den sozialen Verhältnissen. Einer bestimmten\nBerechnungsweise wollte der Gesetzgeber keinen Vorzug geben (BGE 143 V 254\nE. 6.3.1; BGer 9C_360/2019 vom 20. August 2019 E. 5.2.1). In seiner Beschwerde\nvergleicht der Versicherte nun eine nichterwerbstätige Person mit ausschliesslichem\nRenteneinkommen und eine nichterwerbstätige Person mit ausschliesslichem Sparkapital\nbzw. Vermögen. Er rechnet vor, dass erstere, wenn sie ein jährliches Renteneinkommen\nvon Fr. 90'003.– habe, nur Fr. 3'792.50 an Beiträgen bezahlen müsse, wogegen letztere\nfür fiktive Fr. 90'003.– (Vermögen von Fr. 3'000'100.–, mit welchem eine Rendite von netto\n3 % erzielt werden könne) indessen Fr. 7'482.50 zu entrichten habe. Dies stelle eine\n\nUrteil S 2019 134\n11\n\nungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Allerdings verkennt der Beschwerdeführer\ndabei, dass eben gerade den unterschiedlichen sozialen Verhältnissen Rechnung\ngetragen wurde. Die versicherte Person mit reinem Renteneinkommen verfügte lediglich\nüber diesen Betrag. Demgegenüber hätte der Nichterwerbstätige mit Sparkapital per se\nein Vermögen von über Fr. 3'000'000.–. Es bestehen demnach von vornherein\nverschiedene finanzielle Voraussetzungen. Diesem Unterschied sollte – und wurde denn\nauch – mit der in Art. 28 Abs. 1 AHVV kodifizierten Berechnung begegnet werden.\nDerjenige, der finanziell besser gestellt ist, und das ist im Berechnungsbeispiel des\nBeschwerdeführers zweifelsohne der Nichterwerbstätige mit einem Vermögen von über\nFr. 3'000'000.–, hat zufolge dem Solidaritätsgedanken auch höhere Beiträge zu entrichten.\nDies war vom Gesetzgeber so gewollt und ist durch die Verordnung umgesetzt worden.\nInwiefern hieraus eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung oder Diskriminierung\nvorliegen sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Im Übrigen hielt das\nBundesgericht in seinem Urteil BGer 9C_360/2019 vom 20. August 2019 fest, die\nVorbringen des Beschwerdeführers liefen auf die erneute In-Frage-Stellung der\nVerfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung hinaus, worauf nicht\nweiter einzugehen sei (vgl. E. 5.1 in fine). Dies hat auch vorliegend zu gelten.\n\n6. Ergibt sich aus den Akten oder führen die von Amtes wegen vorzunehmenden\nAbklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung\nzur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und\nweitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr\nändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung\nverzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).\n\nDie eingereichten Belege beider Parteien unterzog das Gericht einer angemessenen\nWürdigung. Was den Beweisantrag betreffend Einholung eines finanzmathematischen\nGutachtens anbelangt, so ist ein solches vorliegend nicht angezeigt. In Anbetracht der\nTatsache, dass sich das Bundesgericht bereits dreimal mit den sich stellenden\nRechtsfragen auseinandergesetzt hat, kann die Aktenlage als völlig ausreichend\nbezeichnet werden. Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch eine Verletzung der\nAbklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht vorgehalten werden.\n\n7.\n7.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist – vorbehältlich der\nmutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung – grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a\n\nUrteil S 2019 134\n12\n\nATSG). Zwar darf mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten nicht leichtfertig angenommen\nwerden. Andererseits ist nach Lehre und Rechtsprechung das Verhalten der Partei\nwährend des gesamten Beschwerdeverfahrens zu würdigen. Grundsätzlich ist\nMutwilligkeit zu bejahen, wenn eine Partei ihrem Handeln einen Sachverhalt zugrunde\nlegt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist. Gefordert ist mithin ein\ntadelnswertes Verhalten. Hingegen genügt Aussichtslosigkeit für die Bejahung von\nmutwilligem und leichtsinnigem Verhalten noch nicht (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 61\nN 75–80).\n\n"}