{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-134_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_134_5725904a692227324825c1f1a293ecde42b12adba02e702be14bb3948f251bf8243e6ef1b542906131d126ef86f6373b8707e3b4a6f22b6984f59239436ab464?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde42b12adba02e702be14bb3948f251bf8243e6ef1b542906131d126ef86f6373b8707e3b4a6f22b6984f59239436ab464&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_134", "Checksum": "2562529f37f8b368d53991779254fb3d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Oktober 2011 der Schwellenwert\nvon Fr. 1'750'000.–, die Stufen von Fr. 50'000.– und die Zuschläge nicht an die\nGeldentwertung seit 1972 angepasst bzw. einheitlich um den Faktor \"3\" erhöht worden\nseien, und verwies diesbezüglich auf seinen Entscheid BGer 9C_618/2018 vom\n26. November 2018 E. 6.3. Es fuhr fort, die Vorbringen in der Beschwerde liefen auf die\nerneute In-Frage-Stellung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser\nVerordnungsbestimmung hinaus, worauf nicht weiter einzugehen sei. Zur Rüge, der\nZuschlag von Fr. 126.– in der Beitragsbemessungsskala nach Art. 28 Abs. 1 AHVV\nberechne sich nach der Formel \"50'000 x 3 % Zinsfuss x 8,4 % Beitragssatz\" und für die\nden Abgabetarif (mit-)bestimmende Zinsfussannahme von 3 % bestehe keine gesetzliche\nGrundlage, hielt das Bundesgericht fest, es habe in BGE 143 V 254 E. 6.3.1 unter Hinweis\nauf die Entstehungsgeschichte von Art. 10 AHVG erkannt, dass der Gesetzgeber keiner\nbestimmten Berechnungsweise den Vorzug habe geben wollen. Es habe somit – in den\nSchranken des Gesetzes (Bemessung der Beiträge nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit bzw. Abstufung der Beiträge \"nach den sozialen Verhältnissen\") – keine\nirgendwie geartete Bindung des Verordnungsgebers an die erste Regelung in Art. 28 der\nVollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum AHVG (mit Wirkung ab 1. Januar 1973:\nAHVV) bzw. das ihr unterlegte mathematische Modell, wonach sich der Zuschlag einer\nBeitragsklasse nach der Formel \"Vermögen x prozentualer Abzug (80 % bis 0 %) x 3 %\nZinsfuss x Beitragssatz\" berechnet habe, bestanden. (Unter Berücksichtigung der\nGeldentwertung) höhere Beiträge verglichen mit den früheren Fassungen von Art. 28\nAbs. 1 AHVV allein bedeuteten daher nicht, dass die nunmehr geltende\nVerordnungsregelung gesetzes- oder verfassungswidrig wäre. Andernorts hielt das\nBundesgericht weiter fest, soweit Art. 10 Abs. 1 AHVG, welcher Mindest- und\nHöchstbeitrag festlege, den Nichterwerbstätige zu bezahlen haben (Satz 2), den\nAnforderungen gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. d BV nicht genügen sollte, sei Art. 190 BV zu\nbeachten, wonach Bundesgesetze (und Völkerrecht) für das Bundesgericht und die\nanderen rechtsanwendenden Behörden massgebend seien. Selbst wenn Art. 10 Abs. 1\n(und Abs. 3) AHVG verfassungswidrig wäre, sei diese Bestimmung dennoch anzuwenden\n(E. 5.2.2). Im Weiteren stellte das Bundesgericht klar, der Bundesrat habe, entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers, die ihm eingeräumte Verordnungskompetenz nicht\nweiterdelegiert. Artikel 28 Abs. 1 AHVV in der ursprünglichen und in allen späteren\nFassungen sei vom Bundesrat erlassen worden. Dabei sei nicht von Bedeutung, gestützt\n\nUrteil S 2019 134\n10\n\nauf welche Unterlagen (Vorarbeiten) welcher Personen, Dienststellen, Bundesämter oder\nDepartemente er entschieden und über welche namentlich finanzmathematischen\nKenntnisse er verfügt habe. Es könne daher offenbleiben, inwiefern der Bundesrat\nangeblich unzureichend informiert worden sein solle. Das kantonale Verwaltungsgericht\nhabe somit weder das Recht auf Beweis noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29\nAbs. 2 BV) verletzt, indem es den verantwortlichen Projektleiter des BSV von 2011 nicht\nals Zeugen befragt und sich zu dem in der Beschwerdeergänzung enthaltenen Auszug\naus dem Protokoll über die 148. Sitzung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission vom\n30. Juni 2011 nicht geäussert habe (E. 5.2.3).\n\n"}