{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-134_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_134_5725904a692227324825c1f1a293ecde42b12adba02e702be14bb3948f251bf8243e6ef1b542906131d126ef86f6373b8707e3b4a6f22b6984f59239436ab464?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde42b12adba02e702be14bb3948f251bf8243e6ef1b542906131d126ef86f6373b8707e3b4a6f22b6984f59239436ab464&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_134", "Checksum": "2562529f37f8b368d53991779254fb3d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) | AHV-Sozialvers.beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:00", "Checksum": "418c565fb65bfb2da7d1f49a124d92ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) | AHV-Sozialvers.beiträge\n\n5. In der Hauptsache verlangt der Beschwerdeführer eine vorfrageweise Prüfung, ob\nArt. 28 AHVV gesetzes- und verfassungsmässig sei. Er führt im Wesentlichen an, dass\nnichterwerbstätige Versicherte mit Sparkapital aufgrund der Vorschrift in Art. 28 Abs. 1\nAHVV \"mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen\" gegenüber nichterwerbstätigen\nVersicherten mit Renteneinkommen diskriminiert würden, weil bei letzteren ein Abzug von\n40 % gewährt würde, wogegen bei ersteren nicht. Nichterwerbstätige mit Sparkapital\nmüssten so einen um 197 % höheren Jahresbeitrag für ein betraglich exakt gleiches\njährliches Einkommen bezahlen als Nichterwerbstätige mit Renteneinkommen. Dies\nverstosse gegen Art. 14 EMRK und Art. 8 Abs. 2 BV.\n\n5.1 Im den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid BGer 9C_121/2017 vom 6. Juni\n2017 (amtlich publiziert in BGE 143 V 254) hielt das Bundesgericht fest, Streitfrage sei\neinzig, ob der vom Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG erlassene Art. 28 Abs. 1\nAHVV, der eine Bemessungsskala für Beiträge enthalte, gesetzes- und\nverfassungsmässig sei (E. 3). Würdigend bestätigte es in der Folge implizit, dass es Art.\n28 AHVV bislang in ständiger Rechtsprechung als gesetzmässig anerkannt habe. Sodann\nhielt es weiter fest, Art. 10 Abs. 1 AHVG umschreibe den Begriff der sozialen Verhältnisse\nnicht näher. Ausser Frage stehe aber, dass sich mit steigendem Vermögen auch die\nBeiträge erhöhen sollten. Soweit das Gesetz den Mindest- und den Höchstbetrag festlege,\nsei dies für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend. Innerhalb dieser Eckwerte\nkomme dem Bundesrat aufgrund der in Art. 10 Abs. 3 AHVG eingeräumten Kompetenz\nzur Regelung der Bemessung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Aus der\nEntstehungsgeschichte von Art. 10 AHVG, so das Bundesgericht andernorts weiter,\nergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber eine bestimmte\nBerechnungsweise bzw. ein bestimmtes mathematisches Modell zumindest in den\nGrundzügen habe vorgeben wollen. Hätte er dies gewollt, hätte er es im Gesetzestext\nfestsetzen können. Als einzige Vorgabe habe er den Verordnungsgeber angewiesen, die\nBemessung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. die Abstufung\nnach den sozialen Verhältnissen vorzunehmen. Entsprechend könne der Vorwurf, so das\nBundesgericht weiter, der Verordnungsgeber sei (bis heute) an das bundesrätliche Modell\nvon 1947 gehalten und hätte im Rahmen der Verordnungs- und Skalenrevisionen nicht\ndavon abweichen dürfen, nicht gehört werden. Zum Thema \"Gleichbehandlung der\nErwerbstätigen und der Nichterwerbstätigen\" bzw. zum Thema \"Behandlung der\n\nUrteil S 2019 134\n7\n\nErwerbstätigen, die aufgrund eines nicht erreichten Grenzbetrages als Nichterwerbstätige\nbehandelt würden\" wurde bemerkt, in der Behandlung der nicht dauernd voll\nErwerbstätigen, bei denen die Höhe des Einkommens darüber entscheide, ob sie als\nNichterwerbstätige gelten würden, liege zwar ein zufälliges Element und es bestehe die\nMöglichkeit der Beitragsumgehung. Allerdings ergebe sich dies direkt aus dem Gesetz,\naus Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG, sodass das Bundesgericht wie auch die kantonalen\nVersicherungsgerichte daran gebunden seien. Andernorts führte das Bundesgericht aus,\nda es bei den Nichterwerbstätigen einerseits und den selbständig oder unselbständig\nErwerbstätigen andererseits um ein gänzlich verschiedenes Beitragssubstrat gehe, könne\nweder von Ungleichbehandlung noch von Diskriminierung gesprochen werden.\nEntsprechend müsse auch nicht der Frage nachgegangen werden, wieso die nach Ansicht\ndes Betroffenen immer steiler gewordene Progression der Beiträge für Nichterwerbstätige\nbei den Erwerbstätigenbeiträgen keine Entsprechung habe. Zur Rüge der Verletzung der\nEigentumsgarantie hielt das Bundesgericht zum Schluss fest, die Eigentumsgarantie nach\nArt. 26 Abs. 1 BV bezwecke den Schutz vor konfiskatorischer Besteuerung bzw.\nVerabgabung. Der Kernbereich der Garantie umfasse die Wahrung des Vermögens in\nseiner Substanz und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen. Die Besteuerung\nbzw. Verabgabung von Vermögen sei erst dann konfiskatorisch, wenn die Erträgnisse auf\nDauer nicht ausreichten, um die Steuerlast zu decken, wobei ausserordentliche Umstände\nausser Acht zu lassen wären. In casu hielt das Bundesgericht fest, die Frage nach einer\nallfälligen Verletzung der Eigentumsgarantie könne offen gelassen werden, zumal der\nBetroffene nicht geltend mache, dass seine Vermögenserträge geringer seien als die\nNichterwerbstätigenbeiträge bzw. dass er Vermögensanlagen auflösen, gar\nunbewegliches Vermögen veräussern müsse, um die Beiträge zu bezahlen.\n\n5.2 Im ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid BGer 9C_618/2018\nvom 26. November 2018 verwies das Bundesgericht zunächst auf das soeben zitierte\nUrteil BGer 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017 und merkte an, darin sei entschieden worden,\ndass die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger auf der Grundlage des Vermögens\nnach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 AHVG vor\nGesetz und Verfassung Stand halte. Weiter führte das Bundesgericht aus, auf das\nVorbringen des Beschwerdeführers, Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG erfüllten die\nMindestanforderungen an eine Delegationsnorm nicht, brauche nicht eingegangen\nwerden. Nach Art. 190 BV seien Bundesgesetze (und Völkerrecht) für das Bundesgericht\nund die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Selbst wenn Art. 10 Abs. 1\nund 3 AHVG verfassungswidrig wären, seien sie dennoch anwendbar. An anderer Stelle\n\nUrteil S 2019 134\n8\n\n"}