{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-134_2020-12-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_134_5725904a692227324825c1f1a293ecde42b12adba02e702be14bb3948f251bf8243e6ef1b542906131d126ef86f6373b8707e3b4a6f22b6984f59239436ab464?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde42b12adba02e702be14bb3948f251bf8243e6ef1b542906131d126ef86f6373b8707e3b4a6f22b6984f59239436ab464&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_134", "Checksum": "2562529f37f8b368d53991779254fb3d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die wenigen formellen Anforderungen an\neine Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem\nZirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG;\nBGS 162.11).\n\n2.\n2.1 Nach Art. 10 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren\nsozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt (in der vom 1. Januar 2013 bis\n31. Dezember 2019 geltenden Fassung) Fr. 392.–, der Höchstbetrag entspricht dem 50-\nfachen Mindestbeitrag pro Jahr (Abs. 1 Satz 1 und 2; in der seit 1. Januar 2012 geltenden\nFassung). Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des\nVersicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Abs. 1 Satz 4, in\nKraft seit 1. Januar 1979). Er erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die\nals Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Abs. 3 Satz 1).\n\n2.2 Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG hat der Bundesrat in der Verordnung über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nähere Vorschriften über die\nBemessung der Beiträge erlassen. Gemäss Art. 28 AHVV bemessen sich die Beiträge der\nNichterwerbstätigen auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 1). Verfügt\nein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der\nmit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2). Die in\nAbs. 1 von Art. 28 AHVV enthaltene Skala (in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019\ngültig gewesenen Fassung) sieht folgende Beiträge vor:\n\nVermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag (in Franken) Zuschlag für je weitere Fr. 50'000.– Vermögen bzw.\njährliches Renteneinkommen (in Franken) mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen\n(in Franken)\nweniger als 300'000 395 –\n300'000 420 84\n1'750'000 2'856 126\n8'400'000 und mehr 19'750 –\n\nUrteil S 2019 134\n5\n\n3. Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung durch die\nAusgleichskasse geltend, indem diese zu den von ihm am 9. September 2019 um 7:17\nUhr rechtzeitig mitgeteilten Rechtsbegehren eine Prüfung verweigert habe (act. 11 S. 3).\n\n3.1 Nach Lehre und Praxis wird von Rechtsverweigerung gesprochen, wenn ein\nVersicherer trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht\nvornimmt, von Rechtsverzögerung, wenn das Verfahren nicht innert angemessener Frist\nzum Abschluss gebracht wird. Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder\nRechtsverzögerungsbeschwerde stellen nicht die materiellen Rechte und Pflichten dar,\nsondern einzig die Frage der Verweigerung oder Verzögerung des Verfahrens bzw. des\nVerfahrensabschlusses an sich. Ausnahmsweise können auch positive Anordnungen in\neinem Abklärungsverfahren – die Anordnung unnötiger Beweisanträge/die Gewährung zu\nlanger Fristen – zu Rechtsverzögerungen führen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4.\nAufl. 2020, Art. 56 N 24 ff.). Das Rechtsverweigerungsverbot wird auf Verfassungsstufe\nals Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV anerkannt. Eine Rechtsverweigerung begeht die\nBehörde, die sich pflichtwidrig weigert, eine Verfügung in ihrem Kompetenzbereich zu\nerlassen (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 56 N 37 ff.).\n\n3.2 Vorliegend kann von einer Rechtsverweigerung keine Rede sein. Die\nAusgleichskasse hat ihren Einspracheentscheid am 6. September 2019 erlassen (AKact. 17), mithin kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte eine ihr obliegende\nAmtshandlung nicht vorgenommen. Auch wenn der Beschwerdeführer den\nEinspracheentscheid erst am letzten Tag der Abholfrist, namentlich am 16. September\n2019 (Bf-act. 1), auf der Poststelle abgeholt hat, ändert dies nichts daran, dass im\nZeitpunkt des Eingangs seiner ergänzenden Einsprache bei der Ausgleichskasse am\n9. September 2019 (act. 1) das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen war. Die\nAusgleichskasse war demnach weder verpflichtet noch berechtigt, dieses Schreiben zu\nberücksichtigen.\n\n3.3 Insgesamt ist auf die Rüge der Rechtsverweigerung nicht einzutreten.\n\n4. Der Beschwerdeführer will in seiner nachbearbeiteten Eingabe vom 28. Oktober\n2019 zahlreiche Begriffe und Sachverhalte seiner Ansicht entsprechend klarstellen (act. 11\nS. 4–10). Hierauf ist nicht näher einzugehen, hat sich doch das Bundesgericht teilweise\nbereits damit auseinandergesetzt. Ferner sind seine Klarstellungen nicht von Relevanz.\n\nUrteil S 2019 134\n6\n\nDamit zeigt er indessen erneut seine Uneinsichtigkeit hinsichtlich schon gerichtlich\nfestgelegter Sachverhalte.\n\n"}