Für die knapp zweiseitige Eingabe vom 23. April 2020, die knapp dreiseitige Replik vom 2. Juni 2020 (act. 8), die effektiv dreiseitige Eingabe vom 20. Juli 2020 (act. 12) und die knapp je einseitigen Eingaben vom 2. und 3. September 2020 (act. 16 und 18) rechtfertigt sich praxisgemäss gesamthaft ein Aufwand von sechs Stunden zuzüglich vier Stunden für Aktenstudium und Instruktion. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % und Barauslagen erweist sich bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.– eine Pauschalentschädigung von Fr. 2'400.– für die notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren als angemessen.