Ein Blick in die zweifellos umfangreichen Akten zeigt aber auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer kooperativ zeigte, wenn die Verwaltung Abklärungen tätigen wollte und musste, so beispielsweise bei einer Haushaltsabklärung, welche in den Räumlichkeiten des Hausarztes hätte stattfinden sollen. Ihm ist in Erinnerung zu rufen, dass ihn eine Mitwirkungspflicht bei der Erhebung des anspruchsrelevanten Sachverhalts trifft, gerade wenn es um Informationen geht, über welche er praktisch ausschliesslich alleine verfügt.