Nichtsdestotrotz hat er – wie alle anderen Versicherten auch – sämtliche Voraussetzungen für den jeweiligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag zu erfüllen, wozu auch der gewöhnliche Aufenthalt zählt. Ein Blick in die zweifellos umfangreichen Akten zeigt aber auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer kooperativ zeigte, wenn die Verwaltung Abklärungen tätigen wollte und musste, so beispielsweise bei einer Haushaltsabklärung, welche in den Räumlichkeiten des Hausarztes hätte stattfinden sollen.