6.2 Abschliessend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit der auferlegten Mitwirkungspflicht nicht beabsichtigt ist, dem Beschwerdeführer seine Auslandsreisen zu verunmöglichen. Nichtsdestotrotz hat er – wie alle anderen Versicherten auch – sämtliche Voraussetzungen für den jeweiligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag zu erfüllen, wozu auch der gewöhnliche Aufenthalt zählt.