Urteil S 2019 133 18 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Meldepflicht – innerhalb der ersten Monatshälfte persönlich auf der IV-Stelle E.________ zwecks Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts zu erscheinen oder andernfalls die Dauer und den Grund der Auslandsabwesenheit anzugeben – unter den Gesichtspunkten der Eignung, Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit nicht zu beanstanden ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.