Die Verwaltung gab ihm vielmehr nochmals Gelegenheit, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer durfte daher keineswegs davon ausgehen, er müsse sich nicht auf der IV-Stelle E.________ melden. Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch aufgrund des Umstands, dass die IV-Stelle Zug erst nach vier Monaten mit Verfügung vom 23. Januar 2020 die Leistungen eingestellt hat (IV-act. 856 im Verfahren S 2019 138). Dies steht im Ermessen der Verwaltung, zu welchem Zeitpunkt sie reagieren bzw. wieviel Gelegenheit sie dem Beschwerdeführer geben will, die Auflage einzuhalten. Diese leistungseinstellende Verfügung blieb im Übrigen unangefochten (act. 5). 6.