Im Weiteren mahnte die Verwaltung mit Schreiben vom 7. Januar 2020 den Beschwerdeführer, da er sich bis anhin nicht auf der IV-Stelle E.________ gemeldet hat. Sie stellte in Aussicht, sollte er bis zum Ablauf der ersten Hälfte des Monats Januar 2020 der Aufenthaltskontrolle weiterhin nicht nachkommen, würden die Leistungen androhungsgemäss per 31. Januar 2020 eingestellt werden (IV-act. 825 im Verfahren S 2019 138). Damit scheidet ein guter Glaube ohne weiteres aus. Die Behauptung, die IV-Stelle habe nicht mehr insistiert, ist demnach klar aktenwidrig. Die Verwaltung gab ihm vielmehr nochmals Gelegenheit, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.