5.4.2 Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass die IV-Stelle Zug mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 (IV-act. 105) an dessen Rechtsvertreterin unmissverständlich mitgeteilt hat, da die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, entbinde dies den Versicherten nicht davon, die Meldepflicht einzuhalten. Das Arztzeugnis von Dr. F.________ ändere nichts daran. Im Weiteren mahnte die Verwaltung mit Schreiben vom 7. Januar 2020 den Beschwerdeführer, da er sich bis anhin nicht auf der IV-Stelle E.________ gemeldet hat.