5.4 5.4.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei guten Glaubens gewesen, dass er nach seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Auflage nicht mehr habe befolgen müssen. Denn erst nachdem er über knapp vier Monate sich nicht bei der IV-Stelle E.________ gemeldet habe, sei die Hilflosenentschädigung eingestellt worden. Er sei davon ausgegangen, dass die IV-Stelle Zug nicht zuletzt auch aufgrund der der Beschwerde beigefügten Arztzeugnisse "nachgegeben" habe, da sie nicht mehr insistiert habe (act. 8 Ziff. 10).