Ebenso verlangen die mannigfachen Anträge auf Hilfsmittel teils vertiefter Abklärungen. Demgegenüber trug ausweislich der Akten auch die unkooperative Haltung des Beschwerdeführers zur Situation bei, welche einmal gar in einem Hausverbot mündete (vgl. VGer ZG S 2018 45 vom 13. September 2018 E. 3). Letztendlich ist der Kontakt mit der Invalidenversicherung unvermeidbar, um die Gesuche und Leistungsansprüche zu prüfen. Abgesehen davon muss der Beschwerdeführer nicht auf der IV-Stelle Zug erscheinen, welche für ihn Urteil S 2019 133 17