Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus den Ausführungen, wonach es ihm nicht zuzumuten sei, dass er ständig mit der Invalidenversicherung konfrontiert werde (act. 5 S. 2). Der Psychiater Dr. L.________ spricht zwar davon, dass der Beschwerdeführer befürchte, die ihm auferlegte Pflicht habe einen negativen Einfluss auf seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand. Er habe in der Vergangenheit traumatische Erfahrungen mit derselben Amtsstelle und den Mitarbeitenden, wo er sich melden müsse, gemacht (Bf-act. 4 S. 1). Dies ist medizinisch weder nachvollziehbar noch aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Versicherten indiziert.