5.3.3 Für den Zeitraum bis zur Zusprache des elektrischen Rollstuhls ist indessen nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer die öffentlichen Verkehrsmittel tatsächlich hätte benützen können. Wie er selber eingesteht, wird bzw. wurde er überall hingefahren (vgl. act. 16). Ihm ist es zudem möglich, monatlich einen Termin bei der M.________ wahrzunehmen (vgl. Bf-act. 6). Die Räumlichkeiten der M.________ befinden sich 600 m von der IV-Stelle E.________ entfernt. Er bringt keinen vernünftigen Grund vor, weshalb ihm vor oder nach dem Termin bei der M.________ nicht auch ein Erscheinen auf der IV- Stelle E.________ möglich gewesen wäre.