Eine entsprechende Abklärung durch das SAHB hat bereits stattgefunden. Die Beraterin kam zum Schluss, es sei nachvollziehbar, dass es dem Versicherten nicht möglich sei, den Handrollstuhl im Aussenbereich über längere Strecken selbständig anzutreiben, da bereits minimale Steigungen viel Kraft erforderten. Um Einkäufe zu erledigen, Termine selbständig wahrzunehmen und soziale Kontakte pflegen zu können, sei er daher auf eine elektrische Unterstützung angewiesen (IV-act. 847 im Verfahren S 2019 138). In der Zwischenzeit konnte sich der Beschwerdeführer für ein Modell entscheiden.